Kostenlose Beratung
07930-2699
150.000
Kunden
Sicherer
Versand
Keine
Meldepflicht
Kettner Edelmetalle
Menü
04.09.2024
06:34 Uhr

Große Lücken in der EU-KI-Verordnung: Beschäftigtenschutz bleibt auf der Strecke

Große Lücken in der EU-KI-Verordnung: Beschäftigtenschutz bleibt auf der Strecke

Die Europäische Union hat eine neue Verordnung zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) verabschiedet. Diese Verordnung definiert erstmals klar, was unter KI zu verstehen ist und bietet Unternehmen Leitlinien für den Einsatz von KI-Systemen. Doch trotz dieser Fortschritte bleibt der Schutz der Beschäftigten weitgehend unberücksichtigt.

Definition von KI und erste Kritik

Nach Art. 3 Abs. 1 der neuen EU-KI-Verordnung wird ein KI-System als ein maschinengestütztes System beschrieben, das autonom agieren kann und durch seine Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen generiert. Diese Definition schafft erstmals rechtliche Klarheit für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen.

Gewerkschafter wie Dr. Reza Ghaboli-Rashti von der BTQ Kassel begrüßen diese Entwicklung als einen "guten ersten Aufschlag". Gleichzeitig kritisieren sie jedoch die großen Lücken im Bereich des Beschäftigtenschutzes. Lediglich drei von insgesamt 180 Erwägungsgründen der Verordnung beziehen sich auf das Thema Beschäftigung, was angesichts der tiefgreifenden Veränderungen, die KI in der Arbeitswelt bewirkt, unzureichend ist.

Beispiele für den Einsatz von KI in Unternehmen

Die Integration von KI in den Kundenservice revolutioniert die Art und Weise, wie Unternehmen mit ihren Kunden interagieren. Thomas Schneider, Geschäftsführer der Inovoo, betont, dass KI-Systeme in der Lage sind, Kundenanfragen schnell zu analysieren und zu kategorisieren. Dies erhöht die Effizienz und verbessert die Kundenzufriedenheit.

Ein weiteres Beispiel ist der online-vertriebene Lieferservice, bei dem Aufträge über digitale Plattformen vermittelt werden. Hier steuern KI und Algorithmen, wer den nächsten Auftrag erhält, ohne dass ein Mensch an der Auftragsvergabe beteiligt ist. Dies führt zu einer totalen Überwachung und Bewertung der Beschäftigten, ohne dass diese Einblick in die Bewertungsprozesse haben.

Fehlender Beschäftigtendatenschutz

Die EU-KI-Verordnung sieht zwar Regelungen für Hochrisiko-KI-Systeme vor, wie beispielsweise Recruiting-Programme, die Bewerbungen sichten und bewerten. Diese Systeme sind nicht verboten, aber die Anbieter müssen eine Konformitätserklärung abgeben, die sicherstellt, dass sie sich an die geltenden EU-Vorgaben halten.

Dennoch fehlt es an konkreten Regelungen zum Schutz der Beschäftigten. Gewerkschaften fordern seit Langem ein spezifisches Beschäftigtendatenschutzgesetz, das klar definiert, zu welchen Zwecken Beschäftigtendaten verwendet werden dürfen. Diese Forderung bleibt bislang unerfüllt.

Fazit

Die neue EU-KI-Verordnung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer regulierten Nutzung von Künstlicher Intelligenz dar. Sie schafft klare Leitlinien für Unternehmen und definiert erstmals, was unter KI zu verstehen ist. Doch der Schutz der Beschäftigten bleibt auf der Strecke. Es ist dringend notwendig, dass der Gesetzgeber hier nachbessert und klare Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz schafft, um die Arbeitnehmer vor den Risiken der KI-Nutzung zu schützen.

Wissenswertes zum Thema

Erhalten Sie kostenlose Tipps um Ihr Vermögen zu schützen und als erster von neuen Produkten zu erfahren

Sie möchten regelmäßig über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert werden? Dann melden Sie sich hier für den kostenfreien Kettner Edelmetalle Newsletter an.

Durch Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abschicken“ geben Sie die folgende Einwilligungserklärung ab: „Ich bin damit einverstanden, per E-Mail über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert zu werden und willige daher in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zusendung des Newsletters ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.“