Kostenlose Beratung
07930-2699
150.000
Kunden
Sicherer
Versand
Keine
Meldepflicht
Kettner Edelmetalle
Menü
07.07.2024
06:59 Uhr

Rundfunkbeitrag trotz fehlendem Kabelanschluss: Was deutsche Haushalte wissen müssen

Rundfunkbeitrag trotz fehlendem Kabelanschluss: Was deutsche Haushalte wissen müssen

Der Juli 2024 markierte das Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs. Viele Haushalte dürften sich seitdem fragen, ob sie dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Diese Frage ist besonders relevant, da jeder Haushalt in Deutschland 18,36 Euro monatlich für den Rundfunkbeitrag entrichten muss. Nur wenige Menschen können sich von dieser Gebühr befreien lassen – oder hat sich das seit dem 1. Juli geändert?

Ende des Nebenkostenprivilegs: Was bedeutet das für den Rundfunkbeitrag?

Die Kabel-Kosten, die in den Nebenkosten enthalten waren, wurden als Nebenkostenprivileg bezeichnet. Jeder Haushalt musste den gemeinschaftlichen Kabelanschluss des Gebäudes bezahlen, egal ob dieser genutzt wurde. Dies galt auch für den Internet- und Telefonanschluss. Diese Regelung wurde von der Ampel-Regierung bei der Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgeschafft.

Doch was bedeutet das für den Rundfunkbeitrag? Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes lässt den Rundfunkbeitrag unberührt. Unabhängig von der Anzahl der Radio- und Fernsehgeräte oder der Personen im Haushalt muss fast jeder deutsche Haushalt die monatliche Abgabe von 18,36 Euro, früher bekannt als GEZ-Gebühren, entrichten. Diese Regelung gilt auch für Haushalte ohne Kabelanschluss.

Warum der Rundfunkbeitrag auch ohne Kabelanschluss gezahlt werden muss

Manche mögen sich dadurch benachteiligt fühlen, doch es gibt einen Grund für diese Praxis. In Deutschland ist jeder Haushalt verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten, um die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu gewährleisten. Würden zahlreiche Haushalte von dieser Zahlungspflicht befreit, müssten die verbleibenden Haushalte den Ausfall kompensieren. Andernfalls entstünde ein erheblicher finanzieller Engpass.

„Alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland leisten den Beitrag, damit alle davon profitieren können“, schreibt der Beitragsservice. Durch ihren Internetanschluss haben auch Haushalte ohne Kabelverbindung die Möglichkeit, das Fernsehprogramm zu nutzen. Der Zugang zu TV-Sendungen erfolgt inzwischen häufig über Streaming-Dienste oder andere Online-Angebote.

Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann

Der Beitragsservice betont oft, dass der Rundfunkbeitrag in Zukunft steigen müsse, um die Qualität des Programms aufrechtzuerhalten. Dies weckt bei vielen Menschen das Interesse, ob eine Befreiung von der Zahlung möglich ist. Diese Option steht insbesondere Empfängern von Sozialleistungen offen, wie zum Beispiel dem Bürgergeld. Auch Personen, die Sozialhilfe oder BAföG erhalten, können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Die Antragstellung hierfür ist unkompliziert: Ein einfaches Formular muss ausgefüllt und an den Beitragsservice gesendet werden.

  • Empfänger von Bürgergeld
  • Empfänger von Asylbewerberleistungen
  • Empfänger von Sozialhilfe
  • Empfänger von BAföG
  • Empfänger einer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Schutzsuchende aus der Ukraine

Obwohl die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs viele Haushalte betrifft, bleibt die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehen. Dies mag für einige ungerecht erscheinen, doch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ein Grundpfeiler der deutschen Medienlandschaft und soll sicherstellen, dass alle Bürger Zugang zu unabhängigen Informationen und kulturellen Angeboten haben.

Wissenswertes zum Thema

Erhalten Sie kostenlose Tipps um Ihr Vermögen zu schützen und als erster von neuen Produkten zu erfahren

Sie möchten regelmäßig über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert werden? Dann melden Sie sich hier für den kostenfreien Kettner Edelmetalle Newsletter an.

Durch Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abschicken“ geben Sie die folgende Einwilligungserklärung ab: „Ich bin damit einverstanden, per E-Mail über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert zu werden und willige daher in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zusendung des Newsletters ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.“