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18.07.2024
13:06 Uhr

Frontex-Einsätze deutscher Polizisten: Steuerpflicht trotz EU-Gelder

Frontex-Einsätze deutscher Polizisten: Steuerpflicht trotz EU-Gelder

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass deutsche Polizisten, die für Einsätze der EU-Grenzschutzorganisation Frontex Gelder der EU erhalten, diese in Deutschland versteuern müssen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil im Fall eines Polizeibeamten aus Thüringen hervor (Az. VI R 31/21).

Hintergrund des Urteils

Der betroffene Polizeibeamte war in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach für Frontex auf einer griechischen Insel im Einsatz, um die griechische Küstenwache zu unterstützen. Während dieser Zeit zahlte das Land Thüringen seine Dienstbezüge weiter und gewährte ihm zusätzlich ein sogenanntes Auslandstrennungsgeld. Darüber hinaus erhielt der Beamte Gelder der EU über Frontex.

Steuerliche Behandlung der EU-Gelder

Das Finanzamt behandelte die EU-Gelder teilweise als steuerfreie Reisekosten oder anderweitige Werbungskosten, den Rest jedoch als steuerpflichtiges Einkommen. Der Polizeibeamte klagte gegen diese Entscheidung, doch sowohl das Thüringer Finanzgericht als auch der BFH wiesen die Klage ab. Der BFH argumentierte, dass der Beamte auch während seiner Frontex-Einsätze im Dienst des Landes Thüringen stand und lediglich der Tätigkeit für Frontex zugewiesen war. Daher unterlägen die dabei verdienten Gelder der deutschen Steuerpflicht.

Keine Steuerbefreiung nach EU-Recht

Eine EU-rechtliche Steuerbefreiung für Arbeitnehmer und Beamte der EU greife in diesem Fall nicht. Auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland stehe Deutschland das Steuerrecht zu. Eine Besteuerung in Polen, dem Sitzstaat von Frontex, sei ebenfalls ausgeschlossen, stellte der BFH klar.

Steuerbefreiung für EU-Beamte

EU-Beamte und bestimmte andere Beschäftigte der EU genießen eine Steuerbefreiung von nationalen Steuern auf ihre Gehälter und Bezüge, die von der EU gezahlt werden. Diese Steuerbefreiung basiert auf Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU. Allerdings unterliegen diese Gehälter einer progressiven Gemeinschaftssteuer, die dem EU-Haushalt zugeführt wird. Diese Steuer liegt je nach Gehalt zwischen 8 und 45 Prozent.

Es ist zu beachten, dass EU-Beamte, die vor ihrem Dienstantritt in Deutschland gewohnt haben, weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland gelten, auch wenn ihr EU-Gehalt von der deutschen Steuer befreit ist. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Personen, die von den Mitgliedstaaten zur EU und ihren Einrichtungen entsandt werden, Ortskräfte sowie freiberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass deutsche Beamte, die für EU-Institutionen wie Frontex tätig sind, ihre von der EU erhaltenen Gelder in Deutschland versteuern müssen. Dies stellt sicher, dass die steuerlichen Pflichten auch bei internationalen Einsätzen eingehalten werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil weitere Klagen und Diskussionen nach sich ziehen wird.

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