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09.07.2024
14:28 Uhr

Gesundheitsdaten schützen: Der elektronischen Patientenakte lieber nochmals widersprechen

Gesundheitsdaten schützen: Der elektronischen Patientenakte lieber nochmals widersprechen

Während in Österreich der elektronische Impfpass für Widerstand sorgt, wird in Deutschland die sogenannte elektronische Patientenakte (ePA) aktuell. Schon im März hatte Juristin Cornelia Margot für den MWGFD Bürger, die die Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten behalten möchten, über die Möglichkeiten zum Widerspruch gegen diese digitale Patientenakte informiert. Inzwischen ist das fragliche Gesetz in Kraft getreten und viele Krankenkassen verschickten entsprechende Schreiben. Es stellt sich heraus: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte in vielen Fällen lieber noch einmal Widerspruch gegen die ePA einlegen.

Informationsschreiben der Krankenkassen

Wie erläutert, müssen die Krankenkassen spätestens ab Mitte Mai damit beginnen, den Versicherten Informationen über die ePA zur Verfügung zu stellen und sie auch über ihr Widerspruchsrecht informieren. Die ersten Briefe der Krankenkassen sind nun bereits bekannt geworden. Diese Schreiben enthalten oft nur kurze Sätze wie „Sie brauchen nichts zu tun. Wir kümmern uns um alles. Sie haben keinen Papierkram mehr.“ und verweisen auf einen Link zur Webseite der Krankenkasse, wo weitere Informationen zu finden sein sollen. Ein Link zur Online-Widerspruchsmöglichkeit ist ebenfalls enthalten.

Jedoch ist das Erfordernis der Barrierefreiheit nicht erfüllt, da das Auffinden der Seite „Informationsmaterial nach § 343 Abs. 1a SGB V“ mindestens zwei weitere Klicks erfordert. Ein ausführliches, 43-seitiges Dokument findet sich dann dort. Was in den Schreiben fehlt, ist ein Hinweis darauf, ob man dieses Infomaterial auch ausgedruckt per Post bekommen kann und dass man der ePA auch schriftlich widersprechen kann. Inzwischen soll ein Widerspruch aber sogar auch telefonisch möglich sein, wobei man dann aber auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung verlangen sollte.

Reichen die bisherigen Widersprüche?

Viele haben das Inkrafttreten des Digitalgesetzes höchst vorsorglich nicht abwarten wollen, sondern es vorgezogen, so früh wie möglich – teilweise schon 2022 – gegen die Einrichtung einer ePA zu widersprechen. Die Reaktionen der Kassen darauf fielen von verständnislos-ignorant bis bestätigend unterschiedlich aus. Doch der wichtigste Satz zu dieser Frage befindet sich am Ende des Informationsschreibens: „Sie haben vor dem 26. März 2024 widersprochen? Leider sind diese Widersprüche nicht rechtsgültig und wir dürfen sie nicht akzeptieren. Widersprechen Sie dann bitte noch mal.“

Abgesehen davon, dass sich nirgendwo im Gesetz ein Hinweis darauf befindet, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochene Widersprüche unwirksam seien, empfiehlt es sich dringend, diese Information ernst zu nehmen und höchst vorsorglich entsprechend tätig zu werden.

Fallkonstellationen und Vorgehensweisen

  1. Widerspruch in 2022 oder 2023, jedenfalls vor dem 26. März 2024. Jetzt noch mal widersprechen.
  2. Widerspruch vor dem 26. März 2024, aber bestätigende Reaktion der Kasse erfolgte nach dem 26. März 2024. Vorsichtshalber noch mal widersprechen.
  3. Ein sonderbarer Fall: Versicherte haben nach dem 26. März 2024 Widerspruch gegen die Gesundheitsdatennutzung nach § 25 b SGB V eingelegt. Problem: Man sollte sich auf die Bestätigung zur ePA wegen des Missverständnisses vorsichtshalber nicht verlassen. Also noch mal widersprechen.

Weitere Detailinfos zur Anwendung der ePA

Auch, wenn der Schwerpunkt hier auf dem grundsätzlichen Opt-Out-Widerspruch zur ePA liegt, sind einige interessante Punkte aufgefallen. Diese sind für diejenigen wichtig, die an sich Vorteile in einer ePA sehen, deshalb nicht grundsätzlich widersprechen möchten, aber trotzdem bewusst und selbstverantwortlich mit ihr umgehen wollen. Oder die einfach noch unschlüssig sind.

Es hieß immer, dass man beim Arzt, im Krankenhaus etc. jeweils selbst entscheidet, ob bzw. in welchem Umfang man dem Arzt Zugang zur ePA gewähren will. In dem Informationsmaterial der Kasse bin ich auf folgende Formulierung gestoßen: „Damit die behandelnde Praxis Zugriff auf Ihre ePA hat, muss diese berechtigt werden. Die Berechtigung erteilen Sie in der Praxis ganz einfach mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).“

Mit „Stecken der Karte“ ist der ganz normale Vorgang gemeint, mit dem das Praxispersonal sich die Karte nimmt und sie durchs Lesegerät schiebt. Da man sich in der Regel kaum weigern kann, die Karte über den Tresen zu reichen, hat man also dadurch in dem Moment seine ePA zur Einsicht und Verwendung freigegeben.

Verwaltung der ePA

  1. Wer sich eine App seiner Krankenkasse herunterlädt, kann in dieser die Berechtigungen verwalten.
  2. Verwaltung ohne App über eine Ombudsstelle. Dort kann man telefonisch einzelne Zugriffsbeschränkungen in Auftrag geben.
  3. Verwaltung online ohne App. Dazu benötigt man eine Registrierung bei der Kasse, eine PIN, eine Software, die man sich herunterladen muss, und ein Lesegerät für die Versichertenkarte.

Wer also eine ePA nicht grundsätzlich ablehnt, der muss entweder bereit sein, sich vertieft in diese Wissenschaft der Anwendungen und der einzelnen Widerspruchsmöglichkeiten zu vertiefen. Oder er resigniert und lässt die Sache einfach laufen.

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