Kostenlose Beratung
07930-2699
150.000
Kunden
Sicherer
Versand
Keine
Meldepflicht
Kettner Edelmetalle
Menü
11.04.2024
18:11 Uhr

Das Wachstumschancengesetz: Ein zweischneidiges Schwert für Handwerksunternehmer

Das Wachstumschancengesetz: Ein zweischneidiges Schwert für Handwerksunternehmer

Das Wachstumschancengesetz, welches mit Spannung erwartet wurde, ist nun Realität geworden. Es verspricht eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen für Handwerksbetriebe und andere Unternehmen. Doch wie bei jedem Gesetz gibt es auch hier Licht und Schatten, die es zu beleuchten gilt.

Die Versprechungen des neuen Gesetzes

Das Gesetz, das rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, beinhaltet insgesamt 17 neue Regelungen, die das Potenzial haben, das Wachstum und die Investitionsbereitschaft im Handwerk zu fördern. Besonders hervorzuheben ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die eine höhere Abschreibung in den ersten Jahren der Nutzung ermöglicht. Dies könnte einen Anreiz für frühere und höhere Investitionen schaffen.

Beispielhafte Vorteile für Unternehmer

Ein selbstständiger Handwerker, der einen Firmenwagen für 50.000 Euro erwirbt, kann durch die degressive Abschreibung im Jahr 2024 einen höheren Betrag gewinnmindernd geltend machen als es bei linearer Abschreibung der Fall wäre. Dies kann zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führen und die Liquidität des Betriebs stärken.

Kritische Betrachtung der Steueränderungen

Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass einige der ursprünglich geplanten Steueränderungen entweder gestrichen oder auf das Jahr 2025 verschoben wurden. Dies könnte bei einigen Unternehmern zu Enttäuschung führen, die auf umfassendere Erleichterungen gehofft hatten.

Die Grenzen der Großzügigkeit

Das Gesetz sieht zwar eine Erhöhung des Betrags vor, bis zu dem Geschenke an Geschäftspartner steuerlich abziehbar sind, jedoch bleibt eine gewisse Enge bestehen. So müssen Handwerksunternehmer weiterhin genau abwägen, welche Zuwendungen sie tätigen, um nicht in steuerliche Fallen zu tappen.

Elektromobilität im Fokus

Positiv zu vermerken ist die Förderung von Elektro-Firmenwagen. Hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber den Umstieg auf umweltfreundliche Technologien unterstützen möchte. Durch die steuerliche Begünstigung könnten mehr Handwerksbetriebe dazu bewegt werden, in E-Mobilität zu investieren.

Steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes. Dieses soll Arbeitnehmern, die sich weiterbilden, zu Gute kommen und ist steuerfrei. Allerdings erhöht es den Steuersatz für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers, was die tatsächliche Entlastung schmälert.

Neue Buchführungsgrenzen und Entlastung für Kleinunternehmer

Die Anhebung der Buchführungsgrenzen und die Entlastung für Kleinunternehmer sind weitere Aspekte des Gesetzes, die das unternehmerische Leben erleichtern können. Insbesondere die Anpassung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung könnte für viele Betriebe eine willkommene Änderung sein.

Fazit

Das Wachstumschancengesetz bietet Chancen, aber auch Herausforderungen für Handwerksunternehmer. Es ist essenziell, dass sich Betriebe mit den neuen Regelungen auseinandersetzen und ihre steuerliche Planung entsprechend anpassen. Trotz einiger positiver Ansätze bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in Zukunft weitere Schritte zur Vereinfachung des Steuersystems und zur Förderung des Mittelstands unternimmt. Denn nur ein starkes Handwerk kann das Rückgrat einer stabilen und prosperierenden Wirtschaft sein.

Wissenswertes zum Thema

Erhalten Sie kostenlose Tipps um Ihr Vermögen zu schützen und als erster von neuen Produkten zu erfahren

Sie möchten regelmäßig über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert werden? Dann melden Sie sich hier für den kostenfreien Kettner Edelmetalle Newsletter an.

Durch Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abschicken“ geben Sie die folgende Einwilligungserklärung ab: „Ich bin damit einverstanden, per E-Mail über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert zu werden und willige daher in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zusendung des Newsletters ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.“