Edelmetalle und Steuern
Steuern auf Gold, Silber, Platin und Co.
Die steuerliche Situation bei Edelmetallen
Da wir Ihnen immer wieder Finanztipps an die Hand geben, wie Sie Ihr Vermögen streuen und damit sichern können, möchte ich heute einmal auf die Steuern bei Edelmetallanlagen eingehen. Sie wissen aus unseren bisherigen Berichterstattungen, dass wir Edelmetalle keinesfalls empfehlen, um damit Spekulationsgewinne zu erzielen. Sollte dieser positive Effekt jedoch hinzukommen und Sie, wie viele unserer Kunden in den letzten Jahren, plötzlich sehr hohe Wertzuwächse verzeichnen, dann müssen Sie auch über die steuerliche Situation bescheid wissen.
Schon vorweg möchte ich klarstellen, dass wir keinerlei Steuerberatung durchführen, lediglich die aktuelle Steuergesetzgebung in Sachen Kapitalanlagen interpretieren.
Physisches Gold bietet steuerliche Vorteile
Solange es keine Vermögenssteuer oder Edelmetallsteuer wie eine „Goldsteuer“ gibt, müssen sich private Goldkäufer keine Gedanken beim Kauf oder Verkauf von physischem Gold machen. Jedoch keine Regel ohne die Ausnahme: Wird ein Gewinn aus einem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft bei Ankauf und Verkauf innerhalb eines Jahres erzielt, dann greift der Fiskus zu.
Auf einen Blick:
- Gewinn aus Verkauf von phsischem Gold nach mind. einem Jahr Haltedauer steuerfrei
- Keine Mehrwersteuer auf Gold (Anlagegold)
- Auf Silber 19 % MwSt. oder Differenzbesteuerung
- Goldminenaktien und Goldfonds werden wie alle anderen Aktien besteuert
- Auch Gold-Zertifikate und Gold-ETFs werden wie Aktien besteuert
Gold in der Einkommenssteuer
Goldbarren, Goldschmuck und Goldmünzen sind physische Wertgegenstände und bringen keine Zinsen. Folglich fällt auch keine Einkommensteuer an und es sind in der Steuererklärung auch keine Werbungskosten absetzbar. Gewinne aus dem Verkauf von Edelmetallen wie Gold sind frei von der Abgeltungssteuer.
Spekulationsfrist
Wird Gold nach der Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, so ist der Gewinn aus diesem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wird hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist das physische Gold mit Gewinn verkauft, unterliegt der Gewinn nicht der Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sondern dem normalen persönlichen Steuersatz (Grenzsteuersatz).
Welches Gold ist Mehrwersteuer befreit?
Der Kauf und Verkauf von Goldmünzen oder Goldbarren ist steuerfrei bei der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), sofern die Goldmünzen bzw. Goldbarren als Anlagegold i.S. des § 25c Abs. 2 UStG zu qualifizieren sind. Die Kriterien lauten:
- Goldbarren: Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel
- Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.
Beim Kauf von Gold – außerhalb des Zweitmarktes – fallen aber zusätzliche Gebühren an und der Erwerber muss mit einem stattlichen Aufschlag auf den Goldpreis rechnen. Der Ankaufspreis liegt im professionellen Handel hingegeben immer deutlich über dem Verkaufspreis. In der Regel sind die Kriterien für eine Umsatzsteuerbefreiung im Handel erfüllt. Die Kosten der Goldtransaktion ergeben sich vorwiegend aus der Handelsmarge.
Einkommensteuer bei Goldminenaktien und Goldminenfonds
Gewinne und Verluste aus dem Erwerb und Verkauf von Goldminenaktien und Goldminenfonds (Papiergold) teilen das Schicksal der „normalen“ Aktien und Aktienfonds. Eventuelle Gewinne aus einem Kauf ab 1. Januar 2009 und späterem Verkauf unterliegen unabhängig von der Besitzdauer der Abgeltungssteuer.
Die gleiche steuerliche Behandlung trifft zu für Gold-Zertifikate und Gold-ETFs. Goldzertifikate beziehen sich zwar auf ein Edelmetall. Es sind aber Wertpapiere, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Gold-ETFs (Exchange Traded Funds) sind börsengehandelte Indexfonds, die wie andere Investmentfonds besteuert werden.
Die Finanzverwaltung hat in einem (bisher nicht öffentlichem) Erlass bestätigt, dass nach ihrer Ansicht die Abgeltungssteuer bei allen Goldanleihen und Goldzertifikaten Anwendung findet, unabhängig davon, ob das Wertpapier einen Lieferanspruch auf das physische Metall verbrieft oder nicht. Hiervon sind vor allem die Deutsche Börse Commodities mit der „Xetra-Gold-Anleihe“ sowie die ETF Securities mit „Gold Bullion Securities“ betroffen.
Steuerrechtlich ungeklärte Situation:
Steuerrechtlich ungeklärt bleibt daher die folgende Situation: Erfolgt die Rückzahlung von vornherein nicht in Geld, sondern wird bei Einlösung des Anteils zum Beispiel ein Goldbarren geliefert, so unterliegt diese Goldlieferung nicht oder doch der Abgeltungssteuer? Folge: Gewinne aus dem späteren Verkauf des gelieferten Goldes werden wie beim Verkauf von direkt erworbenen Goldbarren individuell oder mit der Abgeltungssteuer besteuert. Individuell bedeutet:
Es gilt mithin die einjährige Frist, wie beim Kauf von Goldmünzen oder Goldbarren. Die einjährige Frist (Spekulationsfrist) würde hier mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gold-Anleihe (Gold-Zertifikat usw.) und nicht erst im Zeitpunkt der Lieferung des Goldes beginnen. Es bleibt abzuwarten, ob und welchen Standpunkt die Finanzgerichte für diese Fälle einnehmen.
Sammlermünzen: Unterschied bei Gold und Silber
Während der Kauf von physischem Anlagegold bei Erfüllung der Kriterien nach § 25c Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei ist, gelten diese Ausnahmeregelungen nicht für andere Edelmetalle wie zum Beispiel Silber. Auf Silbermünzen und Silberbarren entfällt beim Kauf grundsätzlich der volle aktuelle Mehrwertsteuersatz. Ausnahmeregelungen gelten nur für bestimmte Silbermünzen, für die der Erwerber die Münzen INKLUSIVE der Einfuhrumsatzsteuer bezahlt (Diff.best. § 25a UStG).
In dem jeweiligen BMF-Schreiben wird auch Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Goldmünzen, die nicht die Kriterien für Anlagegold erfüllen. Danach gilt: Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Lesen Sie hier die Neuerung zum Thema: Differenzbesteuerung
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Fazit
Der Kauf von physischem Anlagegold ist steuerfrei. Der Verkauf nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr (Spekulationsfrist) ist ebenfalls kein Fall für die Steuererklärung. Die Kosten der Abwicklung – insbesondere die Höhe der einzurechnenden Handelsmargen – sollten aber nicht unterschätzt werden. Die Abgeltungssteuer greift bei allen Goldpapieren (Zertifikate, Fondsanteile usw.).
Goldbarren und Goldmuenzen, die nach 1800 geprägt wurden, gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und deren Marktpreis sich im Wesentlichen nach ihrem Goldgehalt bestimmt, zählen zum sogenannten Anlagegold und können mehrwertsteuerfrei erworben werden. Das Bundesfinanzministerium verzeichnet in einer Liste, die auch ueber das Internet aufgerufen werden kann, gängige Goldmuenzen, die zum Anlagegold zählen. Bei anderen Edelmetallen fällt für private Käufer zusätzlich die volle Mehrwertsteuer an.
So zum Beispiel für Platin, Palladium und Silberbarren. Silbermünzen werden derzeit (Stand: 06.01.2014) bei uns im Webshop nur mit der Differenzbesteuerung (Diff.best. § 25a UStG) angeboten – hier ist die Mehrwertsteuer nicht ausweisbar. Das Bundesministerium der Finanzen legt den Silberpreis als Grundlage für die Umsatzsteuer in einem BMF-Schreiben fest.
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